Gesetze / Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

ErbStDV

§ 5 Verzeichnis der Standesämter

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/5#abs-1 (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/5#abs-2 (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

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